Der Besitzer von zwei Frühstückspensionen hatte beide als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen und den Gewinn für beide einheitlich ermittelt. Bei einer Betriebsprüfung wurde allerdings festgestellt, dass zwei unterschiedliche Betriebe vorliegen, die getrennt zu beurteilen sind.
Ob mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb begründen, ist nach objektiven Grundsätzen der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Maßgeblich dabei ist das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung.
Laut dem Besitzer der Pensionen waren die Betriebe sehr wohl miteinander verflochten. Der Schriftverkehr, die Reservierungen und der Zahlungsverkehr wurden von den Familienmitgliedern selber erledigt. Einzahlungen für beide Häuser gingen auf dasselbe Konto. Auch der Wareneinkauf für das Frühstück, für Reinigungsmaterial, Gästebedarf, Wäsche und sonstige Betriebsstoffe und Gerätschaften erfolgte für beide Häuser gemeinsam.
UFS-Entscheidungsgründe
Der UFS (Unabhängige Finanzsenat) bestätigte die Ansicht der Besitzer.
Auch er sah bei beiden Häusern einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Betriebe lagen zwar in unterschiedlichen Gemeinden, allerdings nur wenige Minuten voneinander entfernt.
Nicht wesentlich für die Entscheidung war für ihn auch, dass beide Gebäude verschiedene Einheitswert-Aktenzeichen, Grundstücksnummern und -adressen aufwiesen.
Entscheidend war hingegen, dass in beiden Häusern dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde, das gemeinsame Personal und gemeinsamer Wareneinkauf.
Stand: 27. März 2014