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Kontrolle der Finanzpolizei

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Was darf die Finanzpolizei?

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Die Rechte der FINPOL richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt. Bei einer Nachschau haben die Beamten weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Was ist zu tun?

Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet, daher ist es sinnvoll sich im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei klingelt. Besprechen Sie mit Ihrem Mitarbeiter beim Empfang eine mögliche Kontrolle. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz eine Uniform.

Wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht. Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu verhalten, denn sonst droht eine Geldstrafe.

Lassen Sie sich den Dienstausweis der Beamten zeigen und sich auch über den Verfahrensablauf und über Ihre Rechte aufklären.

Unterlagen

Wichtige Unterlagen sollten griffbereit aufbewahrt werden, um sie bei einer Kontrolle herzeigen zu können. Dazu gehören: eine Namensliste der Mitarbeiter (wichtig vor allem, wenn Ausländer beschäftigt werden), tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher von Dienstautos, Rechnungen. Welche Unterlagen der Kasse geprüft werden, ist abhängig davon, welches Kassensystem verwendet wird:

  • Mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen:
    Mitlaufender Journalstreifen mit Nummerierung der Journalzeilen
  • Elektronische Registrierkassen:
    Alle Ausdrucke (Quittungsjournal, Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon, GT-Speicherstände) und das elektronische Journal müssen aufbewahrt werden.
  • Kassensysteme (mit eigenem Betriebssystem) bzw. PC-Kassen, sonstige Einrichtungen (wie z.B. Kassenwaagen):
    Auch hier gilt, jede Dokumentationsgrundlage aufbewahren, wie z.B. Datenerfassungsprotokoll und alle Berichte).

Außerdem muss eine schriftliche Beschreibung der Kasse vom Hersteller (sogenannte E131) vorgelegt werden können.

Stand: 27. März 2014

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Rainer Tiefenböck Steuerberatung | Unternehmerberatung
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