Umsatzsteuerfrei
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt und gehören als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit.
Gibt ein Arzt seinem Patienten allerdings ein Medikament, das er zu Hause einnehmen soll, ist dafür Umsatzsteuer zu verrechnen. Sie beträgt bei Arzneimittel 10 % und bei Medizinprodukten 20 %.
Arzneimittel
Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen:
- Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
- die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder
- als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.
Unter die 10 %-Regelung fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.
Wird das Arzneimittel im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel ebenfalls 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.
Medizinprodukte
Nicht unter die begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden daher Gegenstände oder Stoffe, die zur Anwendung für den Menschen bestimmt sind zum Zweck der
- Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
- Untersuchung, Veränderung oder zum Ersatz des anatomischen Aufbaus oder physiologischer Vorgänge oder
- Empfängnisregelung
Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte usw.
Stand: 26. August 2014