Ihr Kind studiert im Ausland – in welchem Fall kann der finanzielle Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden? Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat berücksichtigt.
Entscheidung UFS
In einer Entscheidung des UFS studierte die Tochter in Tübingen (Deutschland), der Vater ist deutscher Staatsbürger, lebt aber mit der restlichen Familie seit 2006 in Wien. Ein Medizinstudium ist in Wien möglich, daher sah das Finanzamt die Voraussetzung für den Abzug des Pauschbetrages nicht gegeben.
Für den UFS war aber ausschlaggebend, ob das Studium in Tübingen dem Studium in Wien entspricht. Laut dem UFS entsprechen zwar die Kernbereiche des Medizinstudiums in Deutschland jenen in Österreich, allerdings bestehen deutliche Unterschiede im Studienverlauf. In Deutschland ist die praktische Ausbildung in das Studium integriert, während in Österreich zur selbständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus nach dem Studium erforderlich ist. Die Tochter befindet sich auch bereits am Ende des Studiums – aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus ist ihr daher ein reibungsloser Studienwechsel nicht möglich.
In dieser konkreten Fallkonstellation sah der UFS das Studium in Wien nicht dem Studium in Tübingen entsprechend, daher steht dem Steuerpflichtigen der Pauschbetrag zu.
Stand: 06. November 2013