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Vereinfachungen in der Umsatzsteuer bei Konsignationslagern in der EU

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Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt erst bei Entnahme der Ware des Kunden aus dem Lager des Lieferanten vor (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Liegt das Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so stellt sich die Frage, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt bzw. wann es zum innergemeinschaftlichen Erwerb kommt. Auch stellt grundsätzlich der Transport der Waren durch den Lieferanten in das Konsignationslager bereits ein innergemeinschaftliches Verbringen dar und macht daher eine Registrierung im anderen Mitgliedstaat erforderlich.

Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde nun, einer bereits bestehenden Verwaltungsübung für bestimmte Staaten folgend, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung für Konsignationslager mit folgender Auswirkung normiert:

Das Verbringen eines Gegenstandes in das Konsignationslager gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Lieferanten. Die Entnahme durch den Kunden löst eine innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten aus (Eintrag in die Zusammenfassende Meldung). Beim Kunden kommt es zu diesem Zeitpunkt zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Eine Registrierung des Lieferanten im anderen EU-Staat kann also entfallen.

Voraussetzungen für diese Vereinfachung sind:

  • Die Gegenstände gelangen in das Konsignationslager, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden (geplanter Erwerber). Der andere Unternehmer ist auf Grund einer bestehenden Vereinbarung zum Erwerb der Waren berechtigt.
  • Die Identität und die UID des geplanten Erwerbers sind dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Transportes in das Konsignationslager bekannt.
  • Der Lieferant muss den Transport der Waren in sein Konsignationslager in seiner Zusammenfassenden Meldung melden (mit Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) und in einem eigenen Register vermerken.
  • Der liefernde Unternehmer betreibt im Land, wo sich das Konsignationslager befindet, weder sein Unternehmen, noch hat er eine Betriebsstätte.
  • Die Lieferung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Verbringen in das Konsignationslager an den geplanten Erwerber erfolgen.

Für diese Regelungen ist eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten. Individuelle Beratung bei diesem speziellen Thema ist jedenfalls erforderlich, wenn Sie beispielsweise planen, ein Konsignationslager bei einem Ihrer Kunden im Ausland einzurichten oder dies bereits erfolgt ist.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: sveta - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Rainer Tiefenböck Steuerberatung | Unternehmerberatung
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